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Die Riester-Förderung

Wer einen Teil seines Einkommens in den Aufbau einer privaten zusätzlichen Alterssicherung investiert, erhält vom Staat Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe der Eigenbeiträge. Wer seinen Mindesteigenbeitrag einbringt, erhält die volle Zulage. Wer den Mindesteigenbeitrag nur teilweise erbringt (zum Beispiel 50 Prozent), erhält eine anteilige Zulage (also in diesem Fall die Hälfte der vollen Zulage). Die erforderliche Gesamtsparleistung (Mindesteigenbeitrag plus Zulage) steigt bis zum Jahr 2008 schrittweise auf vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Wichtig: Niemand muss diese Sparleistung allein aufbringen. Der Staat übernimmt mit den bis 2008 ebenfalls schrittweise steigenden Zulagen schon einen Teil der Gesamtsparleistung. Die Eigenvorsorge besteht also aus dem Eigenanteil und der Zulage, die der Staat direkt in den Altersvorsorgevertrag einzahlt. Gewährt werden eine Grundzulage sowie eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Eigenbeitäge und Zulagen

 

Jahre

Anteil des Vorjahreseinkommens einschliesslich der Zulagen

Grundzulage für Alleinstehende

2007

3 Prozent

114 Euro

ab 2008

4 Prozent

154 Euro

Bei Ehepaaren erhalten beide Partner jeweils die Grundzulage, wenn sie beide einen eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließen. Ist nur einer der Partner direkt förderberechtigt, reicht es aus, wenn nur er seinen Eigenbeitrag leistet.

Mit der Kinderzulage fördert der Staat besonders Familien bei der zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Die Kinderzulage erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält. Auch die Kinderzulage steigt bis 2008 schrittweise an.

Jahre

Zulage für Ehepaare, bei denen jeder Partner einen eigenen Riester-Vertrag hat

Zulage für jedes

kindergeldberechtigte Kind

2007

228 Euro

138 Euro

ab 2008

308 Euro

185 Euro 1) bzw. 300 Euro 2)

1) Vor 2008 geborene Kinder
2) Nach 2007 geborene Kinder


Geförderter Personenkreis

Mit der Förderung der privaten Altersvorsorge durch Zulagen und Steuerersparnisse möchte der Staat breite Teile der Bevölkerung zur zusätzlichen individuellen Altersabsicherung motivieren. Er unterstützt im Einzelnen folgende Personengruppen:

  • Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beamte, Richter
  • Soldaten.

Voraussetzung ist jedoch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland.

Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehegatte Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.

Im Einzelnen unterstützt der Staat folgende Personengruppen:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
  • Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
  • pflichtversicherte Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie als Arbeit suchend Gemeldete, die nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens/Vermögens keine Unterstützung erhalten)
  • Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
  • Bezieherinnen und Bezieher des Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG")

Nicht gefördert werden:

  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld
  • Studentinnen und Studenten
Vererbung

In Banksparplänen und Fondssparplänen angespartes Eigenkapital kann bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vererbt werden. Die Förderung (Zulagen und Steuervorteile) muss dann jedoch in der Regel zurückgezahlt werden. Ab dem 85. Lebensjahr werden die Leistungen ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente erbracht (sog. Restverrentungszeit). In dieser Phase ist eine Vererbung nicht mehr möglich.

Bei privaten Rentenversicherungen hängt die Situation im Todesfall von der Vertragsgestaltung ab. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart worden, so erhält der Berechtigte (zum Beispiel der Ehegatte) die Rente bis zum Ende dieser Garantiezeit weiter. Wurde keine Garantiezeit vereinbart oder stirbt der Versicherte nach Ablauf der Garantiezeit, erhalten die Erben keine Leistung.

Es kann aber auch vereinbart werden, dass das Kapital an die Erben übergehen soll, wenn der Vorsorgesparer schon in der Ansparphase sterben sollte. Auch in diesen Fällen ist dann aber die staatliche Förderung zurückzuzahlen. Für Ehegatten und Kinder kann zudem eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden.

Bei Ehegatten bleibt das geerbte Altersvermögen (einschließlich der Förderung) erhalten, neben dem Kapital auch die Förderung erhalten, wenn dieses Altersvermögen auf einen vom Ehegatten abgeschlossenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Dabei reicht es, wenn der Ehegatte den geförderten Vertrag erst zu diesem Zweck abschließt.

Jan Bahlmann Versicherungsmakler  | info@preiswerteversicherungen.org